Die Entlassung aus der albanischen Staatsbürgerschaft erfolgt per Dekret des albanischen Staatspräsidenten nach der Bearbeitung des Antrags durch das Innenministerium.
Der albanische Staatsbürger, der auf die albanische Staatsbürgerschaft verzichten möchte bzw. muss, benötigt vorher unbedingt eine deutsche Einbürgerungszusicherung.
Die Beantragung der Entlassung aus der albanischen Staatsbürgerschaft ist individuell, das heißt es wird von der betroffenen Person selbst oder von einem bevollmächtigten Verwandten durchgeführt. Für Minderjährige bis 14 Jahre alt sind die Eltern für die Beantragung zuständig. Für die Kinder von 14 bis 18 Jahre alt ist die Beantragung zwar individuell, jedoch bedarf es einer notariellen Erklärung beider Eltern. Wenn das Kind nur einen Elternteil oder einen Sorgerechtsinhaber hat, dann soll den Unterlagen auch ein entsprechendes Dokument zur Bestätigung des Sorgerechts für das Kind hinzugefügt werden.
Zuständige Behörden für die Beantragung der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft
Der Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft wird entweder direkt bei der entsprechenden Polizeidienststelle in Albanien, oder indirekt über die Botschaft gestellt.
Der Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft soll die folgenden Dokumente enthalten:
1. Antrag an den albanischen Staatspräsidenten. Der Antrag soll diese Elemente enthalten: Begründung des Antrages auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft; vollständige Personaldaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit); Anschrift des ständigen Wohnsitzes und gegebenenfalls Postanschrift. Der Antrag soll vom Antragsteller unter Angabe des Vor- und Nachnamens unterschrieben;
2. Einbürgerungszusicherung der entsprechenden deutschen Behörde;
3. Meldebescheinigung;
4. Aufenthaltsbescheinigung, in der der Familienstand steht;
5. Albanische Geburtsurkunde; Personen, die in Deutschland geboren sind, brauchen eine beglaubigte Geburtsurkunde vom Standesamt, die dann von einer autorisierten Behörde beglaubigt werden muss (siehe Webseite unter dem Punkt “Legalisation der Dokumente")
6. Albanische Familienurkunde;
7. Führungszeugnis vom albanischen Ministerium für Justiz;
8. Bestätigung des Gerichts des Kreises in Albanien, dass es keine offenen Gerichtsverfahren bestehen;
9. Bestätigung der Staatsanwaltschaft des Kreises in Albanien, dass es keine laufenden Ermittlungsverfahren bestehen;
10. Bestätigung von Gerichtsvollzieher-Behörde in Albanien, dass es keine finanziellen Forderungen bestehen;
11. Bestätigung des Leiters der Verwaltungsbehörde in Albanien über die Anmeldung als Einwohner der Verwaltungseinheit;
12. Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller verheiratet ist;
13. Für Kinder 14 bis 18 Jahre alt wird eine notarielle Einverständniserklärung beider Eltern benötigt. Die Erklärung kann bei der Botschaft, bei einem deutschen Notar, oder bei einem albanischen Notar erstellt werden. Die von einem deutschen Notar erstellte Erklärung benötigt eine Beglaubigung des Landgerichts und eine Legalisation der Botschaft;
14. Vier Passfotos 4 x 5 cm.
Hinweise
- Die unter den Punkten 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (sowie 12 wenn die Ehe in Albanien geschlossen wurde) genannten Dokumente werden bei der jeweiligen Behörden in Albanien geholt; sie benötigen keine weitere Verfahren;
- Die unter den Punkten 2, 3, 4 (sowie 12 wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde) genannten Dokumente werden bei den deutschen Behörden geholt; sie sollen zuerst von der Botschaft legalisiert (siehe: Legalisation der Dokumente), dann ins Albanische übersetzt und bei einem Notar in Albanien beglaubigt werden.
- Wenn die Ehe in einem Drittland geschlossen wurde, wird das unter Punkt 12 genannte Dokument von der entsprechenden Behörde dieses Landes geholt und dann mit einer Apostille versehen bzw. von der albanischen Botschaft im jeweiligen Land legalisiert werden;
- Die im Ausland geborenen Kinder müssen vorher beim Standesamt in Albanien eingetragen werden;
- Alle Dokumente müssen im Original sein;
- Wenn der Antrag über die Botschaft gestellt wird, dann sind alle obengenannten Dokumente, einschließlich der in Albanien zu holenden Dokumente, in der Botschaft vorzulegen;
- Als Gültigkeitsdauer der Einbürgerungszusicherung gilt die im Dokument enthaltene Frist. Was die anderen Dokumente angeht: 1. Wenn der Antrag direkt bei der Polizeidienststelle gestellt wird, soll das Ausstellungsdatum nicht älter als drei Monate sein; 2. Wenn der Antrag über die Botschaft gestellt wird, soll das Ausstellungsdatum nicht älter als zwei Monate bis zum Eingang der Dokumente bei der Botschaft sein;
- Die Dokumente sollen insgesamt unter einander stimmen und dürfen keine Fehler und Korrekturen enthalten;
- Die Bearbeitungszeit dauert 6 - 12 Monate.
Gebühren im Falle der Beantragung über die Botschaft
Für diese Dienstleistung ist ein Betrag von 30€ auf das Konto der Botschaft für konsularische Dienste zu überweisen und der Zahlungsnachweis zusammen mit den anderen Dokumenten vorzulegen. Die Zahlung ist nicht erstattungsfähig.
Abschluss des Verfahrens
Das albanische Präsidialamt versendet in der Regel die entsprechende Bestätigung bezüglich des Dekrets des Staatspräsidenten direkt in die vom Antragsteller angegebene Postanschrift. Das kennzeichnet das Ende des Verfahrens.
Dennoch brauchen die deutschen Behörden oft eine Bestätigung von der Botschaft. Dafür ist ein Antrag an die Botschaft unter Vorlage der vom Präsidialamt erhaltenen Bestätigung zu stellen. Für diese Dienstleistung der Botschaft ist ein Betrag von 30€ auf das Konto der Botschaft für konsularische Dienste zu überweisen. Der Umschlag soll die Bestätigung des Präsidialamtes, den Zahlungsnachweis und einen frankierten Rückumschlag mit Empfängeradresse enthalten.